Zuschuss zur Krankenversicherung

Einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten alle Bezieher von Renten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sind. Sind sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, so gilt diese Regelung nicht. Im Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) zur gesetzlichen Rentenversicherung findet sich die entsprechende gesetzliche Grundlage. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner erhalten einen monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse. 50 % des allgemeinen Beitragssatzes werden bezuschusst. Der Rentner, der bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert ist, erhält einen monatlichen Zuschuss auf der Grundlage eines jährlichen Stichtages zur Feststellung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen. Dieser gilt vom 1. 07. des Kalenderjahres bis zum 30. 06. des folgenden Jahres. Die steigenden Krankenversicherungskosten erhöhen den Zuschuss. Die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen der Krankenversicherung bildet die Grenze für einen monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung. Der Zuschuss zur Krankenversicherung wird auf Antrag gezahlt.