Nachzahlung von Beiträgen Rente

Die Nachzahlung von Beiträgen zur Rente / Gesetzliche Rentenversicherung regelt das Sozialgesetzbuch in den §§ 204 ff. SGB VI. Demnach sind Versicherte zu einer Nachzahlung berechtigt, wenn sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Gemäß § 209 SGB VI kann eine Nachzahlung erst für Zeiten nach dem 16. Lebensjahr wirksam werden. Eine Nachzahlung von Beiträgen zur Rente gibt es für bestimmte Personenkreise. Sie ist unter anderem möglich für Zeiten einer Schulausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten aufgeführt werden sowie für Personen, die einen Anspruch auf Entschädigung für Zeiten einer Strafverfolgung haben. Da das Gesetz Anrechnungszeiten aus einer beruflichen Ausbildung auf drei Jahre beschränkt, besteht eine Möglichkeit, freiwillig eine Nachzahlung von Beiträgen zur Rente / Gesetzliche Rentenversicherung für über 3 Jahre hinausgehende Ausbildungszeiten nachzuzahlen. Die Rentenversicherungsträger gestatten ebenfalls eine Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung, die bei der Inanspruchnahme von Altersrente vor der Regelaltersgrenze entsteht.