Nachhaltigkeitsrücklage

Die Nachhaltigkeitsrücklage (ehemals Schwankungsreserve) wird von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung als eine finanzielle Reserve zum Schwankungsausgleich der Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Jahres gebildet. Der Nachhaltigkeitsrücklage werden Überschüsse aus der Rentenbeitragszahlung zugeführt und aus ihr werden Defizite ausgeglichen, wenn die Beiträge nicht ausreichen, die laufenden Leistungen und Renten zu bezahlen. Diese Rücklage (umfasst Betriebsmittel und Rücklage) wird unter anderem in Sozialgesetzbuch (§ 216 SGB VI) geregelt. Vermögen aus der Verwaltung ist nicht Bestandteil der Rücklage. Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet in der Regel diese finanzielle Reserve. Die Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage ist in Sozialgesetzbuch (§ 217 SGB VI) festgelegt. Dabei muss die Anlage der Reserve in liquiden Mitteln erfolgen. Als liquide Mittel gelten jene Vermögensanlagen, die eine maximal Laufzeit oder Kündigungsfrist sowie Restlaufzeit bis zu einem Jahr aufweisen. Die Anlage als Vermögen mit einer Kündigungsfrist muss neben einer entsprechenden angemessenen Verzinsung auch den Rückfluss in mindestens der Höhe des angelegten Betrages sichern.