Nachgelagerte Besteuerung

Die nachgelagerte Besteuerung umschreibt eine Steuerfreiheit in der Ansparphase und eine Steuerpflicht in der Leistungsphase. Für eine geförderte Altersvorsorge gilt, dass die zu leistenden Beitragszahlungen zwar aus einem steuerpflichtigen Einkommen geleistet werden müssen, diese aber über den Sonderausgabenabzug als steuerfrei gelten. Die Leistungen, die aus einer privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden und für die steuerbefreite Beiträge gezahlt werden, gelten als sonstige Einkünfte in der Auszahlungsphase, sodass eine nachgelagerte Besteuerung greift. Im Gegensatz zu Betriebsrenten aus Unterstützungskassen und Direktzusagen kann kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zur Anwendung gebracht werden. Die Steuerpflicht gilt bei umgewandelten Versicherungsverträgen anteilig nur für das Kapital, das nach der Umwandlung angespart wurde. Nicht geförderte Anteile von privaten Renten sind auch künftig weiterhin nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Eine nachgelagerte Besteuerung gilt für Gewinne aus umgewandelten Bank- und Investmentverträgen. Voll versteuert werden Auszahlungen aus Fonds und nicht geförderten Sparplänen. Sie unterliegen den Regelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen.