Leibrente

Die Leibrente wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 759 ff. geregelt. Dieses beschreibt sie als eine wiederkehrende Zahlung oder Rente, die mit dem Eintreten eines bestimmten Ereignisses wegfällt. Dies ist in der Regel der Tod des Empfängers dieser Zahlung. Der Versicherer trägt das Risiko der Langlebigkeit eines Versicherten. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine Rente durch monatliche Beitragszahlungen erworben. In der privaten Rentenversicherung ist dies auch durch eine Einmalzahlung möglich. Die Auszahlung kann sowohl sofort (sofort beginnenden Leibrente) oder auch nach einer vertraglich geregelten Frist (aufgeschobenen Leibrente) erfolgen. Die Leibrente findet auch im privaten Bereich, zum Beispiel beim Hausverkauf gegen Rente, ihre Anwendung. Der Kaufpreis wird nicht vollständig, teilweise oder gar nicht bezahlt. Der Käufer sichert dem Verkäufer zu, den Kaufpreis in Teilen oder in monatlichen Beträgen bis zum Tod des Verkäufers zu bezahlen. Der Verkäufer nimmt den Vorteil eines lebenslangen Einkommens in Anspruch. Der Käufer hofft auf den vorzeitigen Todesfall.