Erziehungsrente

Eine Erziehungsrente wird auf Antrag vom Rentenversicherungsträger gewährt und fällt in den Bereich der Hinterbliebenenrente. Den Antrag auf Zahlung der Erziehungsrente können Versicherte stellen, deren geschiedener Ehepartner verstorben ist und deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde. Die Voraussetzung dafür ist, dass die antragstellende Person mindestens ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erzieht. Die Erziehungsrente wird jedoch nur bewilligt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Lebzeiten des verstorbenen Ehepartners nicht wieder geheiratet hat. Außerdem muss entweder das Rentensplitting unter Eheleuten vereinbart worden oder eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein. Bei der Gewährung der Erziehungsrente wird das eigene Einkommen in Form von Erwerbs- oder Vermögenseinkommen zu 40 % angerechnet, soweit es den Freibetrag für die eigene Person und jedes Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat, übersteigt. Die Freibeträge werden jährlich neu festgelegt und unterscheiden sich zwischen den alten und neuen Bundesländern.

(Stand 08/2010)