Erwerbsunfähigkeit Behinderter

Eine Behinderung liegt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) vor, wenn Personen in ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten sowie ihrer seelische Gesundheit länger als 6 Monate beeinträchtigt sind und damit nicht dem altersentsprechenden Zustand genügen können. Behinderte Menschen werden vom Gesetzgeber in Behinderte und Schwerbehinderte sowie (den Schwerbehinderten) Gleichgestellte eingeteilt. Eine Erwerbsunfähigkeit Behinderter liegt vor, wenn eine versicherte Person, aufgrund einer Behinderung oder Krankheit auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, mit einer gewissen Regelmäßigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und einen Verdienst von mehr als 350 Euro zu erzielen. Bei Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit Behinderter gibt es seit dem 31.12.2000 keine Leistungen aus einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ansprüche entstehen ab diesem Zeitpunkt nur auf Erwerbsminderung. Bei einer Erwerbsunfähigkeit Behinderter werden bei Vorliegen einer Behinderung von mindestens 50 % eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt. Erwerbsunfähige Behinderte müssen vor Antragstellung einer Rente unter anderem Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben.

(Stand 08/2010)