Bezugsrecht Rente

Das Bezugsrecht ist eine rechtmäßige Verfügung über eine fällige Leistung aus einer Lebensversicherung oder Unfallversicherung. Das Bezugsrecht einer Rente aus der Versicherung wird meist widerruflich eingeräumt. Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht der Rente jederzeit widerrufen und einen neuen Bezugsberechtigten einsetzen. Es gibt auch Ausnahmen, die ein unwiderrufliches Recht begründen. Damit erhält der Versicherte einen sofortigen Rechtsanspruch auf eine fällig werdende Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer kann die weitere Vertragsgestaltung bis zum fälligen Eintritt unabhängig vom Bezugsberechtigten vornehmen. Das Bezugsrecht einer Rente aus privaten Renten- und Lebensversicherungen hat der Bundesgerichtshof am 14.02.2007 (Az.: IV ZR 150/05) festgelegt. Wenn bei Vertragsabschluss der Ehepartner als Bezugsberechtigter eingetragen ist und es zu einer Scheidung der Eheleute gekommen ist, der Versicherte erneut heiratet und stirbt, dann wird die Todesfall-Leistung für den Ehepartner erbracht, der zum Abschluss des Vertrages mit dem Versicherten verheiratet war. Das Recht auf Rente / Todesfall-Leistung bleibt trotz Neu-Verheiratung beim Ex-Partner.