Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Rente

Um für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Rente zu erhalten, darf die Zeit der Maßnahme zusammen mit bereits bestehenden Zeiten einer Fachschulausbildung nicht die Höchstgrenze von 3 Jahren überschreiten. Seit der Neuregelung der Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten in der Rentenversicherung zählen hierzu neben den Fachschulausbildungen auch die Zeiten für die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Rente wird bei Erreichen des Renteneintrittsalters aber nur für einen Zeitraum von längstens 3 Jahren nach Vollendung des 17. Lebensjahres gezahlt. In der Rentenversicherung bleiben die Zeiten der schulischen Ausbildung und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen des Arbeitsamtes aber für einen Zeitraum von 8 Jahren als unbewertete Anrechnungszeit erhalten, um auf diese Weise Lücken in der Rentenversicherung zu vermeiden. Unter Umständen kommt es bei einem vorherigen Besuch einer Fachschule also zu einer Überschreitung der auf 3 Jahre begrenzten Berücksichtigungszeit durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Rente kann in einem solchen Fall dennoch erworben werden, weil die Möglichkeit der Nachzahlung besteht.