Beitragszuschuss Rente

Einen Beitragszuschuss zur Rente erhält derjenige Bezieher, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen entsprechend versichert hat. Pflichtversicherte Rentner erhalten keinen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, da bereits durch den Rentenversicherungsträger ein hälftiger Beitrag übernommen wird. Der Beitragszuschuss zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Tod oder Alters wird auf einen entsprechenden Antrag gezahlt und ist ein Zuschuss für die jeweilige Krankenversicherung. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach dem Beitrag, den ein krankenversicherungspflichtiger Rentner von seiner Rentenversicherung zu seinem Beitrag zugerechnet bekommt. Es werden maximal 50 % eines Gesamtbeitrages, der gegenwärtig rechnerische 7 % beträgt (ein allgemeiner Beitragssatz wird um 0,9 Prozentpunkte gemindert), übernommen. Ein Zuschuss wird auf die Hälfte der Beitragskosten des Rentners für eine Krankenversicherung begrenzt. Einen Beitragszuschuss zur Rente in Höhe von 0,85 % der Rente für die Zahlung der Beiträge in die Pflegeversicherung erhalten Rentner gleichermaßen als Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte oder privat Versicherte seit 01.01.2003.