Abfindung Vorsorge

Abfindung spielt im Rentenrecht und im Arbeitsrecht eine Rolle. Die Abfindung zur Vorsorge (freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt ohne Rechtsanspruch) erhält der Arbeitnehmer, wenn er gegen eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen klagt und die Abfindung damit wirksam werden lässt. Ist ein Arbeitnehmer langjährig im Betrieb gewesen, erhält er eine Abfindung zur Vorsorge, die sich an der Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts je Beschäftigungsjahr orientiert. Das ist in Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes festgelegt. Eine Abfindung zur Vorsorge erhalten Witwen oder Witwer, wenn sie wieder heiraten, da mit der Eheschließung ein Rentenanspruch als Hinterbliebene entfällt. Diese Abfindung zur Vorsorge (auch Starthilfe genannt) kann bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Diese sogenannte Rentenabfindung umfasst einen zweifachen Jahresbetrag der Witwen- beziehungsweise Witwerrente, die im letzten Jahr vor der Wiederverheiratung gezahlt wurde. Der Antragsteller erhält unabhängig von der Dauer der neuen Ehe einen meist fünfstelligen Euro-Betrag. Eine weitere Form ist die Abfindung von Betriebsrente (§3 BetrAVG).