Ratgeber

Doppelt hält besser? Versicherungsleitfaden für Paare

Einem alten Sprichwort zufolge ist geteiltes Leid oft halbes Leid, geteiltes Glück oft Doppeltes. Dies gilt vor allem für Paare die sich dazu entschließen, den nächsten Schritt zu wagen und zusammenziehen. Die gemeinsame Wohnung fühlt sich umso schöner an und das doppelt vorhandene Bett wird einfach verkauft. Doch wohin eigentlich mit Versicherungspolicen, über die bereits beide verfügen? Denn nicht bei allen Versicherungen gilt doppelt hält besser oder schützt doppelt und nicht alle Versicherungen sind geteilt unbedingt effektiver.

Ein kleiner Leitfaden kann daher sehr hilfreich sein:

1. Bei Hausratsversicherungen gilt:
Beide Versicherungen können in der Regel bestehen bleiben, wenn die Werte beider auch nach Zusammenlegung erhalten bleiben. Grundsätzlich gilt aber: Eine Versicherung reicht vollkommen aus. Hierbei bleibt die Ältere bestehen, die Zweite wird zum Tag des Einzugs aufgelöst. Zudem kann eine Herabsetzung der Versicherungssumme in Betracht gezogen werden, falls hochwertige Einrichtungsgegenstände nun nur noch einmal benötigt werden.

2. Privat-Haftpflichtversicherung:
Wie bei der Hausratversicherung gilt hier Entsprechendes. Der jüngere Vertrag wird aufgelöst und der Ehepartner ist automatisch mitversichert. So können auch unverheiratete Paare beim Partner mitversichert werden, allerdings entfallen in diesem Fall die unter Ehepartnern üblichen gegenseitigen Ansprüche. Wichtig zu beachten: Die Versicherungsgesellschaft der weiterhin bestehenden Police muss über die Änderung informiert werden, damit der Versicherungsschutz für den Partner geltend wird.

3. Rechtsschutzversicherung:
Sollte der Wunsch bestehen auch hier die zweite Police aufzuheben, dann muss der weiterführende Vertrag vom Singeltarif auf den Familientarif umgestellt werden.

4. Für die Private Unfallversicherung gilt:
Versicherungsschutz, der individuell auf eine Person zugeschnitten wurde, kann nicht auf andere übertragen werden. Eine mögliche Option für Paare ist jedoch die Umwandlung der einzelnen Policen in eine so genannte Familien-Unfallversicherung, die die meisten Versicherungsunternehmen anbieten. Diese bietet zum einen den Vorteil eines Rabatts, zum anderen den eines breit gefächerten Schutzes.

5. Lebensversicherungen:
Lebensversicherungen, die bereits vor der Eheschließung abgeschlossen wurden, bleiben unverändert bestehen. Doch auch hier gilt wie bei der privaten Unfallversicherung: Im Vertrag unbedingt den Partner als bezugsberechtigte Person vermerken, um sicher zu stellen, dass die Versicherungsleistungen im Todesfall an den Partner gehen.

6. Berufsunfähigkeitsversicherung:
Hier gilt: Jeder Partner benötigt seine eigene Versicherung, sei es als Einzel – oder zusätzliche Versicherung.

7. Krankenversicherung:
Bei einem Verdienst von mehr als 400 Euro monatlich gilt jeder als versicherungspflichtig, unabhängig davon, ob verheiratet, in einer Partnerschaft lebend oder als Single. Gibt jedoch einer der berufstätigen Partner seine Arbeit auf und beträgt sein sonstiges Einkommen nicht mehr als 350 Euro monatlich (Minijobs nicht mehr als 400 Euro), so ist er automatisch beim anderen mitversichert. Wichtig: Verfügt der weiterhin erwerbstätige Partner in diesem Fall über eine private Krankenversicherung, so muss er den Partner zusätzlich versichern, wenn dieser sich nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse, der er zu Berufszeiten noch pflichtgemäß angehörte, freiwillig weiterversichert.

8. Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung:
Hier gilt: Ein nichteheliches Zusammenleben bzw. eine Eheschließung muss der Versicherung grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Vorausgesetzt es besteht keine Sondervereinbarung mit der Versicherung (zum Beispiel ein „Singlerabatt), die den Partner vom Mitbenutzen des Fahrzeugs ausschließt. Jedoch kann es je nach bereits erreichtem Schadenfreiheitsrabatt lohnen, das Fahrzeug abzumelden und es bei einer anderen Versicherung als Zweitwagen eintragen zu lassen.