Versicherung bei Fahrerflucht

Wenn sich ein Versicherter unerlaubt von einem Unfallort entfernt, hat das für eine in Anspruch genommene Versicherung bei Fahrerflucht unterschiedliche Auswirkungen. Vom Oberlandesgericht Karlsruhe ist beispielsweise ein Urteil ergangen, das einen Versicherer zur Zahlung unter bestimmten Umständen verpflichtet, selbst wenn sich ein Versicherungsnehmer unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat. Das Gericht nennt in der Begründung, dass verursachte Schäden an der Leitplanke der Straßenbehörde zu melden sind und die Polizei bei kleineren Schäden nicht unmittelbar angerufen werden muss. In der Nacht und auf menschenleerer Landstraße kann das Entfernen vom Unfallort toleriert werden, wenn das Versicherungsunternehmen umgehend informiert wird. Bei einem polizeilich festgestellten unerlaubten Entfernen vom Unfallort nimmt die Versicherungsgesellschaft den Schadensverursacher in Regress. Der Regress kann bis zu 5.000 Euro betragen. Wer als Teilnehmer am Straßenverkehr das Opfer eines Verkehrsteilnehmers wird (fahrlässig oder rechtswidrig vorsätzlich geschädigt), wobei Fahrer beziehungsweise dessen Fahrzeug nicht ermittelt oder ohne Pflicht-Versicherungsschutz unterwegs war, kann die deutsche Verkehrsopferhilfe diesen Schaden regulieren.

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