Spekulationsgeschäfte Versicherung

Spekulationsgeschäfte und Versicherung als Rechtsschutz stehen sich gegensätzlich gegenüber. Die Leistungsverweigerung einer Versicherungsgesellschaft folgt aus der genauen Definition und deren Auslegung von derartigen spekulativen Geschäften. Diese sind im Allgemeinen Rechtsgeschäfte, deren Ziel es ist, die Differenz zwischen einem Kaufpreis bei Vertragsabschluss und dem zu einem festgesetzten späteren Zeitpunkt erzielten Preis als Gewinn verbuchen zu können. Die jeweilige Preisdifferenz wird im Falle eines Gewinns vom Vertragspartner (daher nicht von einer dritten Person) ausbezahlt. Rechtsschutz gibt es für diese Spielverträge nicht. Der Zusammenhang Spekulationsgeschäfte und Versicherung wird vom BGH regelmäßig bewertet, da Versicherer die Durchführung spekulativer Geschäfte nicht versichern. Berechtigte Deckungsanfragen von Versicherungsnehmern beziehungsweise Kapitalanlegern werden von den Versicherungsgesellschaften unter haltlosen Begründungen abgewiesen, da sie der Meinung sind, eine Eintrittspflicht bestehe nicht. Laut BGH gehören insbesondere Aktienkäufe (Kassakäufe) und geschlossene Immobilienfonds nicht zu den spekulativen Geschäften. Damit können sich Versicherungsunternehmen nicht auf einen Leistungsausschluss berufen. Rechtsschutzversicherer müssen Klagen wegen Falschberatung zulassen und die entstehenden Kosten übernehmen.

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