Erstbeitrag

Mit Erstbeitrag umschreibt man, wie der Begriff bereits andeutet, den zeitlich ersten Beitrag für einen Versicherungsvertrag. Geregelt ist dies im § 38 des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG). Häufig wird diese Prämie auch als Einlösungsbeitrag bezeichnet. Alle später fälligen Prämien bezeichnet man als Folgebeiträge. Grundsätzlich gilt für die erste Beitragsrate nach § 8 (3) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), dass diese unverzüglich nach Aushändigung der Versicherungspolice gezahlt werden muss. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang ebenso, dass bei Erteilen einer Einzugsermächtigung durch den Versicherungsunternehmer bei Vertragsabschluss die Erstprämie als gezahlt gilt. Hierbei wird selbstverständlich die Einlösung der Lastschrift vorausgesetzt.Diese Regelung wurde geschaffen, da dem Erstbeitrag eine besonders wichtige Bedeutung zukommt, denn erst mit dessen Zahlung tritt der so genannte materielle Versicherungsbeginn und damit auch erst der Versicherungsschutz in Kraft. Außerdem kann der Versicherer vom Vertragsabschluss zurücktreten, wenn die Erstprämie nicht innerhalb der ersten drei Monate nach Fälligkeit gezahlt wird. Der Vertrag wird dann rückwirkend zum Versicherungsbeginn aufgelöst.

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