Einstrahlung

Das Vorliegen einer Einstrahlung entscheidet darüber, ob die gesetzlichen Regelungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung Anwendung finden. Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 3 SGB IV) erstreckt sich eine Sozialversicherungspflicht auf Personen, die auf dem Territorium der Bundesrepublik beschäftigt sind. Entschieden wird nach dem Territorialitätsprinzip. Abweichungen von diesem Prinzip zeigen sich bei der Aus- und Einstrahlung. Eine Versicherungspflicht besteht für eine Beschäftigung in Deutschland dann nicht, wenn eine Entsendung vorliegt. Eine Entsendung (gemeint im Sinne der Einstrahlung) liegt dann vor, wenn Mitarbeiter von einem ausländischen Arbeitgeber die Weisung erhalten, sich vom Ausland ins Inland zu begeben, um dort einer Beschäftigung nachzugehen. Das eigentliche Beschäftigungsverhältnis besteht jedoch im Ausland. Eine Entsendung sollte zeitlich befristet sein. Sie ergibt sich in der Regel aus der Eigenart der Beschäftigung (Montage, Einweisung) oder aus dem Vertrag. Dennoch gibt es vom Gesetzgeber keine konkreten zeitlichen Vorgaben, sodass auch mehrere Jahre infrage kommen.

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