Deliktshaftung

Die Deliktshaftung ist eine Form der Verschuldenshaftung. Im Gegensatz zur Produkthaftung kann ein Geschädigter auch Schmerzensgeld einfordern. Die Haftung ist weder an eine Höchstgrenze noch an eine Selbstbeteiligung des geschädigten Dritten gebunden. Die Deliktshaftung ist im Deliktsrecht geregelt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind entsprechende Bestimmungen im Paragrafen 823 genannt. Demnach ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der ein Schutzgesetz verletzt und dadurch einen Dritten schädigt. Die Verletzung eines Schutzgesetzes ist beispielsweise ein Verkehrsunfall, bei dem Personen aufgrund von Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit verletzt werden. Aufgabe dieses Gesetzes ist das Bewahren anderer Verkehrsteilnehmer vor Schaden, indem der Fahrzeugführer dazu angehalten ist, entsprechend den Straßen-, Sicht- und Wetterbedingungen und seinen Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug und mit angemessener Geschwindigkeit zu führen. Vor den Folgen einer Deliktshaftung kann sich mit bestimmten Versicherungen geschützt werden. Beispielsweise ersetzen Haftpflichtversicherungen jene Schäden, die Dritten vom Versicherten zugefügt werden. Bei Verletzung von vertraglichen Regelungen (Fahren unter Alkohol oder Drogen, vorsätzliche Schadensherbeiführung) haftet die Versicherung nicht.

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