Rentensplitting unter Ehegatten

Jüngere Ehegatten, die nach dem 1.01.1962 geboren wurden bzw. deren Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde, können übereinstimmend ein Rentensplitting wählen. Das erfolgt durch die Aufteilung der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.

Jeder erhält dann, zu Lebzeiten beider Ehegatten, seine eigene (durch das Splitting veränderte) Versichertenrente. Dem Überlebenden bleibt sie nach dem Tod des anderen Ehegatten und geht auch bei Wiederheirat nicht verloren, im Gegensatz zur Witwen- / Witwerrente.