Ausländische Beitragszeiten

Zur Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen werden rentenrechtliche Zeiten, die in einem EU-Land nach dessen jeweiligen Gesetzen erfüllt wurden, als ausländische Beitragszeiten anerkannt. Allerdings werden sie zur Berechnung der Rentenhöhe nicht mit herangezogen. Jeder Staat zahlt die Rente, die sich aus den an ihn gezahlten Beiträgen ergibt.