Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmeranteil

Grundsätzlich werden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Seit Januar 2003 beträgt dieser Anteil jeweils 9,75 % des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze.