Ratgeber

Teilzeit, Elternteilzeit, Altersteilzeit

Leistet ein Arbeitnehmer regelmäßig deutlich weniger Arbeitsstunden als bei einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit erforderlich sind, handelt es sich bei dieser Tätigkeit per Definition um eine Teilzeitbeschäftigung. In Deutschland bildet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) seit dem 1. Januar 2001 die rechtliche Grundlage für diesen Bereich. Auch geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) zählen aus rechtlicher Sicht zu den Teilzeitbeschäftigungen.

Teilzeitbeschäftigungen können sich in Art und Umfang deutlich unterscheiden. Generell wird zwischen vollzeitnaher und vollzeitferner Teilzeit unterschieden. Ab 30 Arbeitsstunden pro Woche wird beispielsweise von einer vollzeitnahen Tätigkeit ausgegangen. Neben der Halbtagstätigkeit (vormittags oder nachmittags) kann auch eine Teilzeitbeschäftigung nur an bestimmten Arbeitstagen erfolgen.

Teilzeitarbeit: Welche Rechte und Pflichten habe ich?

Die Furcht vor einer schlechteren Behandlung im Hinblick auf Urlaubsanspruch oder Pausenzeiten ist in der Regel unbegründet. Aufgrund der Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§§ 4 Abs. 1, 5 TzBfG) dürfen bei Gehalt und weiteren Leistungen keine Unterschiede zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten bestehen. Stellt ein Teilzeitbeschäftigter einen Verstoß seines Arbeitgebers gegen dieses Diskriminierungsverbot fest, kann ein Berufsrechtsschutz die Durchsetzung der gesetzlich verankerten Rechte erfolgen. Eine günstige Rechtsversicherung können Sie hier vergleichen.

Inhalte des Teilzeitarbeitsvertrages

Die Inhalte im Teilzeitarbeitsvertrag unterscheiden sich in der Regel kaum von den Angaben in einem Vollzeitarbeitsvertrag. Zu den gängigen Regelungen gehören Vereinbarungen zu:

  • Arbeitsbeginn
  • Gehalt
  • Urlaubsanspruch
  • wöchentliche Arbeitszeit

Elternteilzeit: Antrag, Gehalt und Regelungen im Gesetz

Während der Elternzeit gelten besondere Regelungen, die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 15 BEEG) klar geregelt sind. Das Gehalt verringert sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend der geringeren Stundenzahl, zusätzlich erhält der Arbeitgeber jedoch noch das Elterngeld. Bei Betrieben mit mehr als 15 Angestellten können Arbeitnehmer, die bereits seit mehr als sechs Monate dort beschäftigt sind, ihren Anspruch auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit geltend machen (zwischen 15 und 30 Stunden). Während der Elternzeit gilt eine kürzere Anzeigefrist von sieben Wochen. Eine Ablehnung des Arbeitgebers ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen rechtens. Nach dem Ende der Elternzeit kann der Arbeitnehmer zur vorher gültigen Arbeitszeit zurückzukehren.

Altersteilzeit: Welche Regelungen stehen im Altersteilzeitgesetz?

In Deutschland bildet das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) die rechtliche Grundlage für die Altersteilzeit. So soll älteren Arbeitnehmern der Übergang in die Rentenzeit erleichtert werden. Ein rechtlicher Anspruch ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe nicht, die Vereinbarungen zur Altersteilzeit werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf rein freiwilliger Basis getroffen. Zur Auswahl stehen zwei unterschiedliche Modelle:

  • Gleichverteilungsmodell = die Arbeitszeit wird über den gesamten Altersteilzeit-Zeitraum auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit
  • Blockmodell = die Altersteilzeit wird in zwei gleiche Beschäftigungsphasen aufgeteilt

Das Blockmodell ist die häufigste Variante. Hier bleibt die Arbeitszeit in der ersten Phase unverändert und in der Freistellungsphase wird der Arbeitnehmer vollständig freigestellt.

Altersteilzeitrechner im Internet

Bei der Berechnung wird grundsätzlich in Verbindung mit der Halbierung der Arbeitszeit auch die Gehaltszahlung halbiert. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das halbierte Gehalt aufzustocken (mindestens 20 Prozent). Sonderleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden nicht zum Regelarbeitsentgelt gezählt.

Rechtsschutz­versicherung
Testsieger und mehr als 250
Tarifkombinationen im Vergleich
  • Privater Bereich
  • Arbeit & Beruf
  • Verkehr Familie
  • Eigentum
    & Mieter
  • Verkehr nur für den VN