Vorsatz

Der Begriff Vorsatz findet im deutschen Straf- und Zivilrecht Anwendung. Im Strafrecht ist von Vorsatz die Rede, wenn eine strafbare Handlung wissentlich und willentlich verwirklicht wurde und die Tatumstände klar sind. Folglich handelt es sich um ein wichtiges Tatbestandsmerkmal im Rahmen des Strafrechtes. Alle vorsätzlich begangenen Taten können strafrechtlich verfolgt werden und bei Kenntnisnahme durch Polizei und Staatsanwalt zur Anklage führen.

Hinsichtlich des Zivilrechtes definiert der Begriff Vorsatz das bewusste Wissen und Wollen einer Tatbestandverwirklichung und somit ein gezieltes Herbeiführen bzw. Verhindern eines bestimmten Erfolges. Damit einhergehend beschreibt der bedingte Vorsatz die Akzeptanz, dass ein Geschehen bzw. ein Tatbestand eintritt. Im Gegensatz dazu, ist bei der groben Fahrlässigkeit dem Handelnden nicht bewusst, dass ein Tatbestand eintreten kann.

Sollte dem Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung eindeutig vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden, entfällt der Versicherungsschutz. Schwerwiegende Fälle wie Einbruch, Raub und Betrug, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, werden grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer hat das Recht die Leistung zu verweigern, da er nicht für wissentlich und willentlich herbeigeführte strafbare Handlungen seines Versicherungsnehmers haften muss. Für sämtliche, mit einer vorsätzlichen Tat in Verbindung stehende zivil- und strafrechtlich bestehende Ansprüche, haftet der Täter. Regulär weisen die Versicherer in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass nachweislich vorsätzlich begangene Taten nicht versichert sind.

Rechtsschutz­versicherung
Testsieger und mehr als 250
Tarifkombinationen im Vergleich
  • Privater Bereich
  • Arbeit & Beruf
  • Verkehr Familie
  • Eigentum
    & Mieter
  • Verkehr nur für den VN