Verleumdung

Die Verleumdung ist nach § 187 Strafgesetzbuch eine Straftat und kann zur Anzeige gebracht werden. Eine Verleumdung liegt vor, wenn unwahre Tatsachen verbreitet werden oder die öffentliche Meinung über das Opfer aufgrund von verächtlichen Behauptungen beeinflusst wird. Eine Verleumdung kann bei der örtlichen Polizeibehörde angezeigt werden und wird an die entsprechenden Stellen weitergeleitet. Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, kann im Rahmen der Klage ein rechtlicher Beistand eingefordert werden. Ob dieser Beistand von den Krankenkassen bezahlt wird, ist vom gewählten Tarif der Rechtsschutz abhängig. Grundsätzlich ist eine Verleumdung ein Straftatbestand und wird, sollte es zu einer Verhandlung kommen, vor einem Strafgericht verhandelt. In schweren Fällen kann das Opfer ein Schmerzensgeld erstreiten. Diese Verhandlung erfolgt vor einem Zivilgericht. Anwaltlicher Beistand ist ratsam.

Abhängig vom Tarif bietet die Rechtsschutzversicherung auch rechtlichen Beistand, wenn der Versicherte zu Unrecht der Verleumdung überführt werden soll. In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage, und ohne einen versicherten Rechtsbeistand kann das Opfer nicht viel ausrichten. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, den Straftatbestand der Verleumdung in den Vertrag aufzunehmen oder zu überprüfen, ob er in dem Tarif eingeschlossen ist. Ist dies der Fall, kann der rechtliche Beistand auch vor einer eventuellen Gerichtsverhandlung zum Zwecke der Beratung in Anspruch genommen werden.

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