Pfandbesitz

Der Pfandbesitz entsteht durch eine vorauseilende Besitzanweisung. Die gesetzliche Regelung findet sich im Zivilgesetzbuch (Artikel 884 ZGB). Eine Verpfändung als Übertrag des Pfandbesitzes erhält nur dann Gültigkeit, wenn die Pfandsache in ihrer Vollständigkeit in den Besitz des Pfandgläubigers übergeht. In der Regel werden Kredite mit Sicherungsübereignung und Grundbucheintrag abgesichert, ohne dass eine körperliche Übergabe erfolgt. Die Übergabe erfolgt ausschließlich auf dem Papier, stellt für den Gläubiger dahin gehend kein Problem dar, da ein Verkauf durch den Schuldner ohne sein Wissen nicht durchführbar ist. Andere Sachwerte und Gegenstände, die leichter verkauft werden können, stellen keine ausreichenden Sicherheiten für einen Gläubiger dar. Indem der Gläubiger bei Abschluss eines Vertrages das Pfand körperlich erhält, wird dieses zum Pfandbesitz. Ein Kreditgeber kann diesen Pfandbesitz verwerten, wenn ein Schuldner seine Zahlungen einstellt. Der Pfandbesitz, der üblicherweise einen höheren Wert verkörpert als die Schuldsumme selbst, übt gewissen Druck auf den Kreditnehmer aus, da er seine Wertsachen zurückhaben will.

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