Löschungsbewilligung

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 875 die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Der Berechtigte am Grundstück muss eine Erklärung als eine Art Rechtsverzicht (Löschungsbewilligung) abgeben. Das Recht am Grundstück wird aufgegeben und es wird gleichzeitig im Grundbuch gelöscht. Diese Bewilligung kann vor dem Grundbuchamt oder dem beteiligten nutznießenden Partner abgegeben werden. Um sicher zu gehen, dass eine Löschung rechtlich gültig ist und der Gläubiger durch seine Erklärung gegenüber dem Schuldner auch daran gebunden ist, wird verlangt, dass die Löschungsbewilligung, wie sie die Vorschriften des Grundbuchamtes vorschreiben, ausgehändigt wird. Die Löschungsbewilligung bezeichnet ein generelles Einverständnis des Gläubigers zur Löschung eines Grundschuldeintrags im Grundbuch. Dies kann ein Schuldner verlangen, wenn ein Darlehen (gesichert mit Grundschuld / Hypothek) vollständig zurückgezahlt ist. Der Kreditgeber (Bank, Sparkasse) erteilt dem Kreditnehmer die Löschungsbewilligung. Mit der Bewilligung erhält der Grundstückseigentümer eine Urkunde (Bescheinigung über die Befriedigung der Ansprüche) und die Möglichkeit, die Hypothek oder Grundschuld löschen.

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