Grundschuld

Nach deutschem Sachenrecht ist die das dingliche Recht, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aus einem Grundstück zu fordern. In Abt. III des Grundbuches wird die als dingliches Recht eingetragen. en sind im Gegensatz zu Hypotheken nicht akzessorisch, d. h., dass sie nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung gebunden sind. Sie können für sich allein übertragen werden.

en können nicht nur für einzelne Forderungen, sondern auch für mehrere und auch zukünftige Verbindlichkeiten als Sicherung dienen. In der Regel werden Zinsen und Nebenleistungen neben dem eigentlichen betrag eingetragen. Es ist üblich, dass sich der jeweilige Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in Höhe des betrages auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.

In der Praxis werden die meisten en zur Besicherung von Darlehen eingesetzt. Durch die Sicherungsabrede sind und Darlehen dann miteinander verbunden. Aus der Sicherungsabrede entsteht nach der Rückzahlung aller durch die besicherten Darlehen ein Rückgewähranspruch. Dieser Anspruch ist das Recht auf:

  • Rückabtretung der
  • Verzicht durch die Gläubiger
  • Löschungsbewilligung
  • einen Anteil an einem etwaigen Zwangsversteigerungserlös.

Dieser Anspruch wird in der Praxis von den Kreditinstituten meistens auf den Anspruch auf Löschungsbewilligung beschränkt. Man unterscheidet:

  • Brief- (Ausstellung eines -Briefes)
  • Buch- (keine Ausstellung eines Briefes; häufigste Form)
  • Eigentümer-.
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