Akzessorietät

Das Verhältnis von Sicherheiten und Forderungen im Kreditwesen bezeichnet man als sogenannte Akzessorietät. Die Akzessorietät beschreibt allgemein eine gegenseitige Rechtsabhängigkeit. Ein Recht hängt von einem anderen Recht ab. Dies ist im Fall einer Forderung das Recht eines Gläubigers auf Ausgleichen der Forderung. Sollte der Schuldner die Forderung nicht begleichen, erhält der Gläubiger das Recht, auf die vereinbarten Sicherheiten zu zugreifen, um damit eine Tilgung der Schulden vorzunehmen. Wird die Forderung vollständig beglichen, erlischt gleichzeitig akzessorisch der Anspruch bzw. das Recht auf die vorhandenen Verbindlichkeiten. Ein Recht auf Sicherheiten folgt dem Recht der Forderung. Das ist der Fall bei Pfandrechten, Bürgschaften und Hypotheken. Besteht ein bestimmtes Recht noch, kann ein daran gebundenes Recht weiter in Bestand bleiben. Die Akzessorietät findet sich geregelt im Zivilrecht und wird im Sicherungsrecht angewendet. Eine folgende Schuld wird automatisch und selbsttätig gelöscht. Dem Kreditinstitut ist untersagt, nach der Schuldentilgung weiteren Zugriff auf das Vermögen des Kreditnehmers auszuüben.

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