Beim Vergleich von Darlehenskonditionen der unterschiedlichen Anbieter kann sich ein Interessent in bestimmten Fällen auf die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie von 2010 berufen. Das betrifft insbesondere Privatkundendarlehen bis zu einer Höhe von 75.000 Euro. Eingeschlossen sind dabei Überziehungskredite, nicht erfasst sind zinslose und weitere Förderdarlehen. Diese Richtlinie soll im Rahmen der Harmonisierung des Europäischen Verbraucherkreditmarktes dem Schutz der Verbraucher dienen. Von den Banken sind im Zuge ihrer Werbemaßnahmen bestimmte Informationspflichten einzuhalten. Damit Darlehen im Vergleich für Verbraucher zu annähernd gleichen Schlüssen und Erkenntnissen führen,
muss eine für alle geltende Ausgangsbasis gegeben sein.
Für viele Darlehensangebote gelten die Vorschriften der Verbraucherrichtlinie
Der Gesetzgeber verlangt bei Werbeangeboten der Banken und Kreditvermittler das Angeben des Nettodarlehensbetrages, des effektiven Jahreszinses, des Sollzinssatzes sowie weiterer Kreditkosten. Bei den sonstigen Kreditkosten müssen unter anderem auch die Aufwendungen für eine Restschuldversicherung enthalten sein. Alle Angaben sind durch realistische Beispielrechnungen zu erläutern. Den Kreditvermittlern ist es untersagt mit einem sogenannten Schaufensterzins zu werben, den nur wenige in Realität beanspruchen können. Wenigstens zwei Drittel der Verbraucher muss eine reale Chance besitzen, das Zinsangebot von Darlehen im
Vergleich wahrnehmen zu können. Vor dem Vergleichen immer die Darlehensart und die Bezugsgrößen festlegen. (Aktueller Stand der Zahlen: 12/2010)
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