Mitwirkungspflichten Rente

Die Mitwirkungspflichten zur Rente werden von dem gesetzlichen Träger der Rentenversicherung festgelegt. Zu diesen Mitwirkungspflichten zur Rente zählt die Verpflichtung des Versicherten, dass er bei der Feststellung der beantragten Leistungen mitarbeitet. Unter der Mitwirkung werden dabei nur die dem Versicherten zumutbaren Leistungen verstanden. Zu diesen Mitwirkungspflichten zur Rente zählt zum Beispiel, dass der Versicherte bei der Beantragung einer Leistung dem Rentenversicherungsträger alle Beweise und Tatsachen vorlegen muss. Auch etwaige Beweisurkunden hat dieser auf Verlangen vorzulegen. Zudem ist der Versicherte verpflichtet, die jeweiligen Vordrucke zu benutzen, die ihm von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Antragsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Zu den weiteren Mitwirkungspflichten zählt auch die Verpflichtung des Versicherten, bei einem Antrag für eine Rente wegen einer Erwerbsminderung die zumutbaren psychologischen oder auch ärztlichen Untersuchungen zu dulden. Kommt der Versicherte den Mitwirkungspflichten zur Rente nicht nach, so kann der Versicherungsträger die Leistungen bis zur Mitwirkung des Versicherten einschränken und ganz einstellen.