Beitragsnachzahlung Rente

Eine Beitragsnachzahlung wegen Rente regelt der Gesetzgeber im Vierten Buch Sozialgesetzbuch. Sie ist danach für freiwillig Versicherte und in Ausnahmen für weitere Personen möglich. Eine Beitragsnachzahlung ganz anderer Art ist die Forderung an Unternehmen, die aus Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Schwarzarbeit entsteht. Freiwillig Versicherte können in der Regel ihre Beiträge bis zum 31.03. eines darauf folgenden Beitragsjahres zahlen. Wird das versäumt, ist eine Beitragszahlung nur für das laufende Jahr möglich. Eine Beitragsnachzahlung wegen Rente in die gesetzliche Rentenversicherung ist bei Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten als versicherungsfreies Mitglied in berufsständischen Versorgungswerken erlaubt, da dies die gesetzliche Rentenversicherung ausdrücklich fordert. Eine Nachzahlung wirkt sich erst auf einen Rentenanspruch aus, wenn wenigstens für 60 Kalendermonate Beiträge gezahlt wurden. Sollte ein Anspruch auf Rente nicht erreicht werden, können die Beiträge zurück gefordert werden. Ist eine Person freiwillig versichert, kann sie für die gesetzliche Höchstdauer überschreitende Schulausbildung und nicht als Anrechnungszeit geltende Zeiträume eine Beitragsnachzahlung wegen Rente beantragen.