Befristung von Renten

Mit dem Gesetz zur Reform der Rentenversicherung wurde zum 01.01.2001 auch die Möglichkeit der Befristung von Renten eingeführt. Danach werden Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des Renteneintrittsalters grundsätzlich nur noch befristet gewährt. Die Befristung von Renten erstreckt sich auf eine Dauer von längstens 3 Jahren. Nach Ablauf der Befristung erfolgt eine erneute Überprüfung der Erwerbsminderung. Stellt sich dabei heraus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin bestehen, so kann die befristete Rentengewährung für einen weiteren Zeitraum von bis zu 3 Jahren wiederholt werden. Wurde eine befristete Rente bereits über einen Zeitraum von 9 Jahren bewilligt, so erfolgt eine Umwandlung in die unbefristete Rente. Auf eine Befristung von Renten wird immer dann verzichtet, wenn durch ein ärztliches Attest bestätigt wird, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht mehr behoben werden kann. Bei einer Befristung von Renten erfolgt die Rentengewährung erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten seit Eintritt der Erwerbsminderung.