Gliedertaxe

Als Gliedertaxe wird ein Richtwert aus der Unfallversicherung bezeichnet. Dieser Wert gibt vor, mit welcher Höhe der Grundsumme ein Schaden durch einen Unfall vergütet wird. Die Grundlage bildet hier die Annahme, dass der Verlust eines Körperteils oder eines Sinnes durch Unfall oder einen Personenschaden unterschiedlich zu bewerten ist. Dieser Ansatz basiert auf den unterschiedlichen Einschränkungen, die durch den Verlust eines Körperteils entstehen. Folgende Prozentsätze gelten als Basis für die Berechnung der Gliedertaxe:

  • Verlust eines Auges: 50 Prozent
  • Verlust des Geruchssinns: 10 Prozent
  • Verlust des Gehörs auf einem Ohr: 30 Prozent
  • Verlust des Geschmackssinns: 5 Prozent
  • Verlust eines Armes: 70 Prozent
  • Verlust einer ganzen Hand: 55 Prozent
  • Verlust eines Daumens: 20 Prozent
  • Verlust eines Zeigefingers: 10 Prozent
  • Verlust eines anderen Fingers: 5 Prozent
  • Verlust eines Beines bei Amputation in der Mitte des Oberschenkels: 60 Prozent
  • Verlust eines Beines unterhalb des Knies: 50 Prozent
  • Verlust eines Fußes im Fußgelenk: 40 Prozent
  • Verlust der großen Zehe: 5 Prozent
  • Verlust einer anderen Zehe: 2 Prozent

Erleidet ein Versicherer mehrere Behinderungen, werden die zugehörigen Gliedertaxen addiert. Die Auszahlung ist auf 100 Prozent der Versicherungssumme beschränkt. Ausgenommen sind Versicherungen, für die eine Progression vereinbart wurde.

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