Ratgeber

Rechtsschutzversicherung steuerlich absetzen

Häufig fragen sich die Versicherungsnehmer, ob die Rechtsschutzversicherung von der Steuer absetzbar ist. Diese Versicherung bietet Schutz vor der finanziellen Belastung durch rechtliche Streitigkeiten in vertraglich klar definierten Bereichen und von vielen Versicherungsunternehmen werden variable Kombiverträge mit unterschiedlichen Vertragskomponenten angeboten. Ein gutes Beispiel ist hier die Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung. Da die Rechtsschutz ebenso wie die Hausrat-, die Wohngebäude- oder auch die Kaskoversicherung für das Auto somit aus steuerlicher Sicht nicht der Vorsorge dient, ist sie folglich auch nicht als Vorsorgeaufwendung absetzbar. Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung oder Pflegeversicherung kann die Rechtsschutzversicherung somit regulär leider nicht als Vorsorgeaufwendung abgesetzt werden. An anderer Stelle Ihrer Steuererklärung sind unter bestimmten Voraussetzungen anteilige Beiträge der Rechtsschutzversicherung steuerlich absetzbar.

Wann Ihre Rechtsschutz steuerlich absetzbar ist!

Bei der bereits erwähnten Ausnahme handelt es sich um die Berufsrechtsschutzversicherung, die Sie als Werbungskosten geltend machen können. Mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.01.1997 (BFH/NV 1997 S. 346) trat diese Regelung in Kraft. Somit kann eine reine Arbeitsrechtsschutz als beruflicher Anteil unter diesem Aspekt auch vollständig abgesetzt werden. Die meisten Versicherungsnehmer schließen diese Versicherung nicht als Einzelvertrag ab und viele Versicherungsunternehmen bieten Sie zudem auch nur in Kombination mit einer Privatrechtsschutz an. Hier kann jedoch lediglich der anteilige Beitrag für die Arbeitsrechtsschutz abgesetzt werden, die Beiträge für die weiteren Bausteine wie Privat- und/oder Verkehrsrechtsschutz jedoch nicht.

Selbstständige können die Rechtsschutzversicherung für Ihr Gewerbe vollständig von der Steuer absetzen. Die steuerliche Geltendmachung einer Verkehrsrechtsschutzversicherung als Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn sie den Beruf des Versicherungsnehmers und Beitragszahlers betrifft. Dies ist etwa bei privaten Taxifahrern, Berufskraftfahrern oder Busfahrern der Fall.

Beruflichen Anteil ermitteln

Während in der Vergangenheit bei einem Kombinationsprodukt pauschal etwa die Hälfte (Privat- und Berufsrechtsschutz) oder ein Drittel (Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz) anteilig abgesetzt wurde, ist heute nach Anweisung des Bundesfinanzministeriums der genaue Betrag anzugeben. Meist weisen Versicherungsunternehmen die einzelnen Komponenten getrennt auf der Beitragsrechnung aus. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie von dem Versicherer auf Anfrage eine Bescheinigung über die anteiligen Beiträge.

Rechtschutzversicherung als Werbungskosten in der Steuererklärung

Wenn Ihnen die Bescheinigung über die genaue Beitragshöhe der Arbeitsrechtsschutz vorliegt, können Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Der Eintrag erfolgt in der Anlage N "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" auf der zweiten Seite zum Unterpunkt "Weitere Werbungskosten" im Feld "Sonstiges" (Felder 46 bis 48). Die Geltendmachung der Kosten ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn Ihre gesamten Aufwendungen für Werbungskosten die jährliche Pauschale von 1.000 Euro übersteigen.

Welche Versicherungen können von der Steuer abgesetzt werden

Reine Sachversicherungen können Sie in Ihrer Steuererklärung grundsätzlich nicht absetzen. Nach Ansicht des Gesetzgebers dienen sie nicht der Vorsorge und sind ebenso nicht für die reibungslose Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich. Die Vorsorgeaufwendungen unterteilen sich in die Bereiche Basisversorgung (Aufwendungen für Altersvorsorge), sonstige Aufwendungen und Zusatzversorgung (Riester-Rente).

Basisversorgung:

  • gesetzliche Renten
  • Alterskassen / Versorgungswerk
  • private Rentenversicherungen (Rürup-Rente)

sonstige Aufwendungen:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • private Unfallversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung
  • Kranken- und Pflegezusatzversicherung
  • Zahnzusatzversicherung
  • Krankentagegeld- & Krankenhaustagegeld-Versicherung
  • Reisekrankenversicherung
  • Erwerbs- / Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Sterbegeldversicherung (nur unter bestimmten Voraussetzungen / Leistung nur im Todesfall)
  • Kapitallebensversicherung (Versicherungsbeginn vor dem 01. Januar 2005)

Zusatzvorsorge:

Bis zu einer Grenze von jährlich maximal 2.100 Euro pro Jahr können Sie in diesem Bereich die Beiträge für die Riester-Rente als Sonderausgabe geltend machen. Neben den von Ihnen eingezahlten Beiträgen umfasst dies auch die staatlichen Zulagen. Als Arbeitnehmer können Sie neben der Berufsrechtsschutz möglicherweise noch weitere von Ihnen selbst geleistete Versicherungsbeiträge als Werbungskosten absetzen, dies ist jedoch maßgeblich von der Art Ihrer beruflichen Tätigkeit abhängig:

  • Berufshaftpflichtversicherung (Angestellte: Lehrer, Apotheker, Ärzte, Rechtsanwälte etc.)
  • private Unfallversicherung (anteilig)

Im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten hat der Bundesfinanzhof am 26.7.2007 (VI R 64/06) festgestellt, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn gelten. Dies ist der Fall, da für angestellte Rechtsanwälte zwingend der Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages vorgeschrieben ist und somit ein rein eigenbetriebliches Interesse von Seiten des Arbeitgebers ausscheidet. Wenn Ihre Unfallversicherung auch Leistungen bei beruflichen Unfällen zahlt, können Sie die gezahlten Beiträge anteilig zu fünfzig Prozent als Werbungskosten absetzen, während der private Anteil weiterhin als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig bleibt. Gewerbetreibende können die Aufwendungen für gewerbliche Versicherungen als Betriebsausgaben geltend machen.

Rechtsschutz­versicherung
Testsieger und mehr als 250
Tarifkombinationen im Vergleich
  • Privater Bereich
  • Arbeit & Beruf
  • Verkehr Familie
  • Eigentum
    & Mieter
  • Verkehr nur für den VN