Schadenmeldung

Die Schadenmeldung ist Voraussetzung dafür, dass die Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden können. Dabei sollte der Antragsteller Fristen beachten, die dazu führen können, dass die Meldung des Schadens nicht mehr möglich ist. Nach dem Eintritt des Schadens entscheidet der Versicherte selbst, wann er die Meldung erstattet. Der Zeitraum, in dem das Risiko übernommen wird, beträgt in der Regel drei Jahre. Die Pflicht, eine Schadenmeldung eine Woche oder einen Monat nach Eintritt des Schadens zu melden, gibt es demnach nicht. Nach drei Jahren greift eine Ausschlussfrist. Sind seit dem Eintritt des gemeldeten Risikos mehr als drei Jahre vergangen, kommt die Schadenmeldung zu spät.

Wurde ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt, hat der Versicherte für die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung zwei Jahre Zeit. Der Anspruch verjährt mit dem Ablauf des zweiten Jahres, das seit der erstmaligen Schadenmeldung vergangen ist. Eine Meldung kann telefonisch, per Brief oder online erstellt werden. Dabei ist die Online-Schadenmeldung der schnellste und einfachste Weg, um der Versicherung den Schaden mitzuteilen. Die Versicherung wird sich nach der Mitteilung umgehend mit dem Versicherten in Verbindung setzen.

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