Deckungsklage

Eine Deckungsklage wird nötig, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten eines Verfahrens endgültig abgelehnt hat. Die Ablehnung erfolgt oftmals unter Verweis auf bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen. Die Versicherung kann nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung den Rechtsschutz ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass der zu erwartende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum Erfolg stehen würde oder wenn keine ausreichenden Aussichten auf Erfolg bestehen. Der Versicherte kann dann zunächst verlangen, dass die Versicherung innerhalb eines Monats ein Schiedsgutachterverfahren einleitet und einen seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen und mit dem Rechtsstreit nicht befassten Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens beauftragt. Gleichermaßen kann er vor der Erhebung einer Deckungsklage bewirken, dass die Versicherung den Stichentscheid seines eigenen Rechtsanwalts akzeptiert.

Im Rahmen der Deckungsklage müssen dann zwei Fragen geklärt werden. Bei der ersten Frage geht es um die Klärung, ob der betreffende Fall vom geschlossenen Versicherungsvertrag mit abgedeckt war. Daneben kann es aber auch um die Frage gehen, ob die die Eintrittspflicht angeblich ausschließende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen überhaupt rechtlich haltbar ist bzw. ob sie in wirksamer Form zu einem Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht wurde. Der große Nachteil einer Deckungsklage ist, dass deren Kosten im Rahmen des Zivilprozesses vorausgezahlt werden müssen. Entsprechend wichtig ist es, sich vor Einreichung einer solchen Klage eindeutigen Rechtsrat im Hinblick auf die Erfolgschancen der Klage einzuholen. Noch besser ist es, bereits bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung darauf zu achten, dass alle persönlich relevanten Rechtsfelder mit abgedeckt sind. Hierbei hilft ein Preisvergleich für Rechtsschutzversicherungen, mit dem Sie günstige Tarife finden und abschließen können.


Gerichtsstände für die Deckungsklage

Der Versicherte kann aber auch direkt bei Gericht eine Deckungsklage gegen seine Rechtsschutzversicherung einreichen. Der Versicherte kann das Gericht am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz der für ihn zuständigen Niederlassung anrufen, genauso kann er an seinem eigenen Wohnort gegen die Versicherung klagen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte eine juristische Person ist. Das Gericht entscheidet dann verbindlich, inwieweit die Deckungsklage begründet ist. Die Versicherung muss dann die Verfahrenskosten für die gerichtliche Klärung übernehmen. Tritt das schädigende Ereignis im Ausland ein, muss die Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung ebenfalls vor einem deutschen Gericht erhoben werden.

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