Ratgeber

Schiffsbeteiligungen: Erbschaft und Schenkung

Für gewerblich geprägte Schiffsbeteiligungs-KG’s gelten besonders günstige Regelungen. Diese Schiffsbeteiligungs-KG’s können auch als „Mobiles Betriebsvermögen“ betrachtet werden. Aus diesem Grund sind Schiff-Fonds im Schenkungs- oder Erbschaftsfall besonders attraktiv und bevorteilt. Steuerlich vollkommen unberücksichtigt bleibt hierbei ein Freibetrag in Höhe von 256.000 €. Es werden maximal nur 60 % des Betriebsvermögens besteuert, wenn das Betriebsvermögen über 5 Jahre lang im Besitz des Protegier bleiben.

Des Weiteren tritt laut § 19a ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) eine Begrenzung des Tarifes für mobiles Betriebsvermögen in Kraft. Dementsprechend findet immer - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad des Begünstigten – der günstige Tarif 1 Anwendung. Der Tarif 1 ist in etwa die Hälfte des ungünstigen Tarifes. Der ausschlaggebende Vorteil findet sich schließlich in der Wertermittlung des Betriebsvermögens, denn sie erfolgt aufgrund der jährlichen Steuerbilanz (Auszahlungen, Schulden, Abschreibungen der KG). Somit liegt die Zeichnungssumme wertmäßig immer über dem betrieblichen Vermögen.

Der Wert des Betriebsvermögens liegt also beispielsweise in den ersten fünf Jahren im Durchschnitt unter 19 % der Zeichnungssumme. Negative Quoten sind das Ergebnis für das steuerlich veranschlagte betriebliche Vermögen. In diesen Jahren wird das sonst steuerpflichtige Vermögen also gleich mit übertragen. Eine Versteuerung durch die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer erfolgt hier nicht.

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