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Fristen bei der Kündigung der Unfallversicherung beachten

Um die Kündigung einer Unfallversicherung vorzunehmen, sollte sich jeder Versicherungsnehmer erst einmal über die Unterschiede zwischen den zwei Möglichkeiten der Kündigung informieren. Zum einen gibt es die ordentliche Kündigung. Diese erfolgt zum Ablauf des Vertrages bei der entsprechenden Versicherungsgesellschaft. Der Vertrag kann aber auch von beiden Parteien bis zum Ende des Jahres gekündigt werden. Allerdings sollte die Kündigung der Unfallversicherung bereits drei Monate vor Ablauf des Jahres angesetzt werden. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und sollte unbedingt eingehalten werden. Viele Versicherungsunternehmen versuchen, ihre Kunden mit einem 10-Jahresvertrag zu binden. Dennoch hat der Versicherungsnehmer bereits nach dem 5. Versicherungsjahr die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Der außerordentliche Weg zur Kündigung

Neben der ordentlichen Kündigung der Unfallversicherung gibt es für den Versicherungsnehmer noch Gelegenheit zur außerordentlichen Kündigung. Diese ist auf schriftlichem Weg zu erfüllen und muss in dem vorgeschriebenen Kündigungszeitraum erfolgen. Ausschlaggebend ist aber nicht der Tag, an dem die Kündigung mit der Post versandt wurde, sondern wann der Brief bei dem Versicherungsunternehmen eingegangen ist. Zudem gibt es auch die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, zu kündigen, wenn die Versicherungsgesellschaft einen Schaden nicht anerkannt hat. Dieses Recht ist unabhängig von der Schadenshöhe. Ist es beabsichtigt die Kündigung bei einer Versicherungsgesellschaft einzureichen, dann sollte beachtet werden, dass der neue Vertrag direkt an den gekündigten Vertrag anschließt.

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