Organ-Kredit

Die Bezeichnung Organ-Kredit wird verwendet für Kredite an juristische oder natürliche Personen, die von Bank- und Kreditinstituten vergeben werden und in einem eigenen Kreditbuch zu verzeichnen sind. Diese Personen (rechtliche Grundlage bildet das Kreditwesengesetz), personell oder gesellschaftsrechtlich an das Organ-Kredit gebende Finanzunternehmen gebunden, sind unter anderem Geschäftsleiter des Instituts, persönlich haftende Gesellschafter, Prokuristen, zum Geschäftsbetrieb ermächtigte Personen, stille Gesellschafter sowie Lebenspartner, Ehegatten und minderjährige Kinder der vorstehend genannten Personen. Es kann auch ein zum Bankinstitut gehörendes Tochterunternehmen sein. Die Gewährung eines solchen Organ-Kredites ist an einige Voraussetzungen (Beachtung von Gesetzen und Regelungen sowie Sicherheitenstellung) gebunden. Ein Beschluss aller Geschäftsleiter ist erfolgt, die Kreditvergabe erfolgt unter Marktbedingungen sowie die Aufsichtsorgane stimmen zu. Vor allem soll eine unsachgemäße Verwendung von Kreditgeld oder eine persönliche Vorteilsnahme verhindert werden. Wird ein Organ-Kredit ohne das Vorliegen notwendiger Einwilligungen erteilt und kann eine Zustimmung auch im Nachhinein nicht erteilt werden, muss dieser sofort zurückgezahlt werden.

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