Forderungs-Wertpapier

Der Begriff Forderungswertpapier ist als Wertpapier nach dem Einkommenssteuergesetz (§ 93 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG) von 1988 definiert. Demzufolge zeigt sich das Forderungswertpapier als ein Anspruch auf eine bestimmte Forderung. Das kann zum Beispiel die Forderung auf einen Wechsel, eine Anleihe oder einen Scheck sein. Eine andere Art von Forderungswertpapier umfasst Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Schatzscheine und Kassenobligationen. Auch Inhaberschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen sowie Gewinnschuldverschreibungen sind als Forderungswertpapier zu zählen. Zum Forderungswertpapier gehören selten auch Wertpapiere, die nicht den Kapitalmarktgesetzen entsprechen müssen. Jedoch lassen sich nicht alle Wertpapiere in ein Forderungswertpapier verwandeln, da sie nicht von vornherein einen Anspruch auf eine Forderung darstellen. Diese Wertpapiere, in denen sogenannte Substanzgenuss-Rechte verbrieft werden, sind mit 25 Prozent versteuert. Solche Wertpapiere wie Wechsel, Scheck und Konnossement zählen nicht zum Forderungswertpapier, da deren Kapitalerträge nicht direkt aus dem im Wertpapier garantierten Recht resultieren. Zinserträge aus den vorgenannten Wertpapieren sind nicht mit einem Steuerabzug verbunden.

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