Ratgeber

Halbeinkünfte-Verfahren: Besteuerung von Aktiengewinnen

Das Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bezeichnet man als Halbeinkünfte-Verfahren. Seit 2001 hat es in Deutschland das seit 1977 geltende Anrechnungsverfahren abgelöst.

Das Halbeinkünfte-Verfahren ist für natürliche Personen als Aktionäre bzw. Gesellschafter wichtig. Dividenden und Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien (oder GmbH-Anteilen) werden danach nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen. Das Verbot der Doppelbesteuerung ist der Grund für diese Regelung. Die Aktiengesellschaft hat die als Dividenden ausgeschütteten Gewinne schon der Körperschaftsteuer unterworfen. Folglich würde die Ausschüttung noch einmal mit dem persönlichen Steuersatz des Aktionärs versteuert werden. Alle Investitionen des Steuerpflichtigen, die er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten geltend macht, sind analog zur hälftigen Anrechnung als Einkommen nur zur Hälfte abzugsfähig.

Abgesehen von Dividenden gilt das Halbeinkünfte-Verfahren auch für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen. Sofern sie die Freigrenze übersteigen, unterliegen auch sie der Einkommensteuer nur mit dem halben Betrag. Oft wird in diesem Zusammenhang irrtümlich von einer Spekulationssteuer gesprochen, die es im deutschen Steuerrecht genau genommen nicht gibt.

Steuerfrei sind für Kapitalgesellschaften als Anteilseigner 95 % der Dividenden und der Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften. Allerdings dürfen Sie sämtliche Ausgaben, die mit diesen Beteiligungen zusammenhängen, steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen. Allerdings gilt das nicht für Wertverluste der Beteiligungen (Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen). Vollständig von der Steuer befreit, sind Dividendenzahlungen zwischen Kapitalgesellschaften.

Seit 2001 gilt das Halbeinkünfte-Verfahren für Einnahmen aus ausländischen Beteiligungen, seit 2002 auch für inländische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Seit 2002 wird die Körperschaftssteuer nicht mehr mit angerechnet. Deshalb wurde als Ausgleich der finanziellen Nachteile für deutsche Aktionäre das Halbeinkünfte-Verfahren eingeführt. Auch die Dividenden, die ein Investmentfonds erzielt, unterliegen dem Halbeinkünfte-Verfahren.

Die Besteuerung ist auf Ebene des Anteilseigners davon abhängig, ob der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist:

Anteilseigner ist eine Kapitalgesellschaft: In diesem Fall sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne (aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) zu 95 % steuerfrei.

Anteilseigner ist eine natürliche Person: Wenn der Anteilseigner eine natürliche Person ist, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne zur Hälfte von der Steuer befreit. Das soll pauschal die Vorbelastung des Gewinns mit der Körperschaftsteuer berücksichtigen. Das gelingt aber nur bei einem persönlichen Einkommensteuersatz in Höhe von 40 %.

Der Anteilseigner wird im Vergleich zum Anrechnungsverfahren höher belastet (Fall B: Geringverdiener), wenn er einem niedrigeren Steuersatz unterliegt - unterliegt er einem höheren Steuersatz, wird er entlastet (Fall A: Spitzenverdiener).

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