Krankenkassenübersicht

Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland

Gesetzliche Krankenkassen sind Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Rund 150 solcher Krankenkassen gibt es in Deutschland. Eine gesetzliche Krankenkasse finanziert sich hauptsächlich durch die Beiträge ihrer Versicherten. Das ganze System der GKV fußt auf dem sogenannten Solidaritätsprinzip. Das Solidaritätsprinzip der GKV drückt sich unter anderem darin aus, dass die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Das heißt: Je mehr man verdient, desto höhere Beiträge muss man an die gesetzliche Krankenkasse zahlen.

Die genaue Höhe des Beitrages ermittelt sich anhand des Beitragssatzes in der GKV. Dieser Beitragssatz bezieht sich - bis zur Beitragsbemessungsgrenze - auf das Bruttojahreseinkommen der Versicherten. Für Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze müssen Versicherte also keine Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse abführen. Für das Jahr 2016 gilt eine Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 56.250 Euro.

Seit dem 01.01.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 Prozent. Bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen verteilt sich der Beitragssatz auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 7,3 Prozent zahlt der Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenkasse; die restliche Beitragslast in Höhe von 8,2 Prozent wird vom Arbeitnehmer geschultert. Damit zahlen Arbeitnehmer unter gegenwärtigen Bedingungen einen größeren Anteil der Beiträge an die gesetzlichen Krankenkassen als Arbeitgeber. Streng genommen ist damit der Grundsatz der paritätischen Finanzierung, der eine jahrzehntelange Tradition in Deutschland hatte, durchbrochen. Bis Juni 2005 stellte die paritätische Finanzierung sicher, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Höhe Beiträge an die gesetzlichen Krankenkassen zahlten.

Bei Rentnern übernimmt der jeweilige Rentenversicherungsträger die Rolle des Arbeitgebers und zahlt den entsprechende Beitraganteil an die gesetzliche Krankenkasse. Selbständige, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen und den Gesamtbetrag an die gesetzliche Krankenkasse abführen.

Bei Arbeitslosen springt die Bundesagentur für Arbeit ein und führt für den Versicherten den vollen Beitrag an die gesetzlichen Krankenkassen ab. Eine Besonderheit in der gesetzlichen Krankenkasse ist, dass Ehepartner ohne eigene Einkünfte und Kinder eines GKV-Mitglieds beitragsfrei mitversichert werden. Für sie werden im Rahmen der Familienversicherung keine Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt.

Am 01.01.2009 wurde in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt. Damit gilt für alle Menschen mit Wohnsitz in Deutschland, dass sie entweder in der gesetzlichen Krankenkasse oder in einer privaten Krankenversicherung versichert sein müssen. Arbeitnehmer mit Einkünften über der Versicherungspflichtgrenze - sie liegt für 2016 bei 56.250 Euro - können zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und der privaten Krankenversicherung wählen. Sie sollten bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen nur in gesetzlichen Krankenkassen möglich ist. In der privaten Krankenversicherung muss für jedes einzelne Familienmitglied eine individuelle Police abgeschlossen und somit eine separate Versicherungsprämie bezahlt werden.

Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie müssen in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Dabei steht ihnen offen, welcher gesetzlichen Krankenkasse sie angehören oder beitreten wollen. In Deutschland gilt Kassenwahlfreiheit. Da manche gesetzliche Krankenkassen spezielle Zusatzleistungen bieten, kann sich ein Krankenkassenvergleich lohnen.

Anders als in der privaten Krankenversicherung müssen Antragsteller bei der gesetzlichen Krankenkasse nicht befürchten, abgelehnt zu werden, wenn sie bereits schwere Vorerkrankungen haben. Denn die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen dem Kontrahierungszwang. Sie müssen neue Mitglieder unabhängig von deren Gesundheitszustand aufnehmen.

Ein weiteres Merkmal der gesetzlichen Krankenkassen ist das sogenannte Sachleistungsprinzip. Es besagt, dass Versicherte medizinische Leistungen grundsätzlich in Form von Sach- und Dienstleistungen erhalten. Damit ist sichergestellt, dass Versicherte ohne Vorauszahlung ärztliche bzw. medizinische Leistungen in Anspruch nehmen können. Mit der Bezahlung vor Ort haben sie nichts zu tun. Die Vergütung der medizinischen Leistung läuft direkt zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und dem jeweiligen Leistungserbringer ab.

Abzugrenzen ist das Sachleistungsprinzip vom Kostenerstattungsprinzip. Beim Kostenerstattungsprinzip zahlen Versicherte ihre Arztrechnung zunächst selbst und reichen dann die Rechnung bei ihrer Versicherung ein. Nach einer Prüfung erhalten sie anschließend die Kosten erstattet. In der Regel wird das Kostenerstattungsprinzip - richtigerweise - mit der privaten Krankenversicherung in Zusammenhang gebracht. Das Kostenerstattungsprinzip ist ein wesentliches Strukturmerkmal der privaten Krankenversicherung.

Anstelle des Sachleistungsprinzips können aber auch Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse das Kostenerstattungsprinzip wählen. Sie sind dann aber für ein Jahr an diese Wahl gebunden. Die gesetzlichen Krankenkassen vergüten im Rahmen des Kostenerstattungsprinzips maximal den Betrag, der für die Sachleistung angefallen wäre. Gesetzlich Versicherte müssen hierbei aber mit Abschlägen rechnen: Die gesetzlichen Krankenkassen ziehen hier wegen der fehlenden Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Regel etwas vom Erstattungsbetrag ab.

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