Offene und stille Beteiligungen sind gängige Arten von Beteiligungen. Eine offene oder echte Beteiligung bedeutet, dass eine natürliche oder juristische Person Anteile eines Unternehmens erwirbt. Der Erwerb einer offenen Beteiligung wird durch einen Eintrag z. B. im Handelsregister veröffentlicht. So wird die Beteiligung für Außenstehende erkennbar. Der Beteiligungsgeber wird Gesellschafter des Unternehmens und erhält neben Gewinnbeteiligungen Mitsprache- und Informationsrechte. Gleichzeitig haftet er bei Verlusten. Bei einer GmbH werden Anteile am Stammkapital, bei einer Kommanditgesellschaft Anteile am Kommanditkapital und bei einer Aktiengesellschaft Anteile des Grundkapitals erworben sowie in öffentliche Register eingetragen.
Die stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Ein stiller Gesellschafter tritt, anders als bei offenen Arten von Beteiligungen, deshalb nach außen nicht in Erscheinung. Dementsprechend bestehen auch Ansprüche aus einer stillen Beteiligung immer nur zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Beteiligungsunternehmen. Für eine stille Beteiligung haben beide Seiten zahlreiche Ausgestaltungsmöglichkeiten. Das Beteiligungskapital des stillen Gesellschafters kann z. B. als Fremd- oder als Eigenkapital bilanziert werden. Die Modalitäten der stillen Beteiligung können so an die speziellen Bedürfnisse des Beteiligungsunternehmens und die des Investors individuell angepasst werden. Wenn der stille Gesellschaftsvertrag keine Nachrangklausel enthält, kann ein stiller Gesellschafter im Insolvenzfall sogar seine Einlage als Forderung als Insolvenzgläubiger anmelden.