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Zinseinkünfte Rente

Zinseinkünfte für Rente müssen Ruheständler dem Finanzamt vorlegen. Dabei besitzen sie unterschiedliche Möglichkeiten, Zinseinkünfte für Rente vor dem Fiskus zu schützen, der Altersentlastungsbetrag gehört dazu. Erforderlich ist eine Steuererklärung, denn Ruheständlern steht neben dem Sparerfreibetrag und dem Grundfreibetrag auch der Altersentlastungsbetrag zu. Diese steuerlichen Entlastungen bei Nebeneinkünften wie auch Zins- und Mieteinnahmen wirken sich positiv aus. Beim Altersentlastungsgesetz gilt, dass dieses ab dem Jahr geltend gemacht werden kann, in dem der Erklärende am 01.01. schon 64 Jahre alt war. Wer diese Altersgrenze bereits im Jahr 2009 erreicht hatte, kann 33,6 % seiner Einkünfte auf den Altersentlastungsbetrag anrechnen lassen, wobei die Höchstsumme bei 1.596 Euro liegt. Wer Zinseinkünfte für Rente um den Altersentlastungsbetrag geltend machen will, muss Dividenden, alle Zinseinkünfte sowie auch realisierte Kursgewinne, die über dem Sparerpauschbetrag liegen, angeben. Dieses Kriterium ist seit dem Jahr 2009 wichtig, denn eine Spekulationsfrist bei Wertpapieren entfällt und Kapitalerträge unterliegen jetzt der Abgeltungssteuer.

(Stand 08/2010)

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