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Wehrdienst Rente

Wie der Wehrdienst die Rente beeinflusst, ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausdrücklich geregelt. Jede Person, die mehr als drei Tage Wehr- oder Zivildienst leistet, wird als versicherungspflichtig benannt. Die Beiträge werden für diese Zeit vom Bund übernommen. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Datum der Einberufung, endet mit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst und damit bestimmt der Wehrdienst die Rente mit seinen Beitragszahlungen. Dem Versicherungsträger werden die Wehrdienstzeiten auf dem elektronischen Weg mitgeteilt. Er benötigt für eine Umrechnung auf das jeweilige Versicherungskonto die Versicherungsnummer des Wehrdienst-Leistenden. Es kann nur die tatsächlich geleistete Wehrzeit eine Rente als Beitragszeit positiv beeinflussen. Per Gesetz versicherungsbefreite Personen bleiben vor wie während des Wehrdienstes weiterhin nicht versicherungspflichtig. Zeiten ohne Wehrsoldbezug sind keine Beitragszeiten. Ist eine Entlassung mit einer Fortzahlung des Wehrsoldes verbunden hingegen schon. In jedem Fall endet die Versicherung für Wehrdienstleistende mit ihrer Übernahme als Soldat auf Zeit oder zum Berufssoldaten.

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