Rentenversicherungspflichtiges Entgelt definiert das für eine Pflichtversicherung jährlich anrechenbare Bruttoentgelt. Es bewegt sich in einem festgelegten Zwischenraum von Entgelt für geringfügige Beschäftigung bis hin zu einer Beitragsbemessungsgrenze, die für alte und neue Bundesländer jeweils getrennt ist. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2010 in den alten Bundesländern 5.500 Euro pro Monat / 66.000 Euro pro Jahr und für die neuen Bundesländer 4.650 Euro pro Monat / 55.800 Euro pro Jahr. Einen Sonderfall bildet die knappschaftliche Rentenversicherung, die eine Beitragsbemessungsgrenze für die alten Bundesländer mit 81.600 Euro pro Jahr und für die neuen Bundesländer mit 68.400 Euro pro Jahr festgelegt hat. Freiwillig Versicherte können einen Beitrag ab einem Mindestversicherungsbeitrag frei wählen, wobei rentenversicherungspflichtiges Entgelt keine Rolle spielt. Rentenversicherungspflichtiges Entgelt zeigt seine Wirksamkeit nicht nur auf die Beiträge zur Rentenversicherung sondern auch unter Beachtung entsprechender weiterer Beitragsbemessungsgrenzen auf die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitsförderung.
(Stand 08/2010)
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