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Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde am 01.01.2001 neu geregelt. Die bisherigen Regelungen zu der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Berufsunfähigkeitsrente wurden zu dieser Zeit ersetzt durch die Rente bei einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung. Diese Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann der Versicherte in Anspruch nehmen, wenn durch den Träger der Rentenversicherung festgestellt wurde, dass eine volle oder auch eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Diese Unterscheidung richtet sich nach den Arbeitszeiten, welche der Versicherte trotz der Krankheit oder Behinderung noch leisten kann. Zudem muss der Versicherte in den letzten fünf Jahren insgesamt drei Jahre Pflichtbeiträge zu der Rentenversicherung geleistet haben und die Wartezeit erfüllt haben. Diese Wartezeit wird auch als Mindestversicherungszeit bezeichnet und umfasst insgesamt fünf Versicherungsjahre. Ist der Versicherte vollständig erwerbsunfähig, so erhält dieser die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den neuen Regelungen der Erwerbsminderung in der vollen Höhe von dem zuständigen Rentenversicherungsträger ausbezahlt. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung hingegen erhält dieser nur die Hälfte dieser Rente.

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