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Rente Krankenversicherung

Der Zusammenhang von Rente und Krankenversicherung findet sich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wieder. Die KVdR ist die gesetzliche Pflichtversicherung, der Rentner und Rentenantragsteller angehören, wenn sie eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt haben. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Rentner gemäß § 186 Abs. 9 SGB V beginnt mit dem Tag der Rentenantragsstellung. In Deutschland lebende Bezieher einer Rente können die Krankenversicherung entsprechend den Rechtsvorschriften über die Kranken- und soziale Pflegeversicherung frei wählen. Hat ein Rentenbezieher die entsprechende Vorversicherungszeit nicht erfüllt, muss er sich außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Für Bezieher einer Rente ist Krankenversicherung auf freiwilliger Basis in der gesetzlichen Versicherung oder auf privater Basis in einer selbst gewählten privaten Versicherung möglich, wobei sie einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten. Rentenbezieher und Rentenversicherung teilen sich die Krankenversicherungsbeiträge je zur Hälfte. Der Beitrag wird durch einen allgemeinen Beitragssatz der unterschiedlichen Krankenkassen festgelegt. Daneben müssen noch Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung entrichtet werden.

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