Regelleistungen werden üblicherweise für Arbeitssuchende als ALG II/ Hartz IV gezahlt. Dagegen sind Regelleistungen in den gesetzlichen und privaten Krankenkassen in den gezahlten Beiträgen enthalten. Die Regelleistungen nach ALG II dienen ausschließlich der Deckung des Bedarfs an Ernährung und Körperpflege sowie Haushaltsstrom und Warmwasserbereitung. Weiterhin decken sie pauschal einmalige und regelmäßige Kosten ab, die sich aus den Bedürfnissen des täglichen Lebens und der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ergeben. Unter Berücksichtigung einer Mindestversicherungszeit gelten Regelleistungen für Rentenversicherung als nicht rentenerhöhend, jedoch als rentensichernd. Regelleistungen zur Rentenversicherung werden nicht gezahlt. Die jährlichen Rentenanpassungen wirken sich auf die Höhe der Regelleistungen aus. Während des Bezugs von Regelleistungen werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Die Mindestbeitragszahlungen reichen aus, um trotz des Beziehens von auch langzeitigen Regelleistungen, Rentenversicherung in Form einer Altersrente beanspruchen zu können. Seit dem 01.07.2009 betragen die Regelsätze für Alleinstehende und Alleinerziehende 359 EUR und für volljährige Partner 323 EUR.
(Stand 08/2010)
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