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Quellensteuer Rente

Quellensteuer auf Rente fällt nicht zwingend für alle Rentner an. Seit dem 01.01.2009 greift die Quellensteuer, die auch Abgeltungssteuer genannt wird, und nimmt Einfluss auf Zinsen, Kursgewinne, Dividenden wie auch Zahlungen aus Versicherungen. Zu leisten sind 25 %, wobei der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls eine Kirchensteuer noch hinzugerechnet werden müssen. Da diese Steuer direkt bei den zuständigen Banken, also an der Quelle, abgezogen und an die Finanzämter weiter geleitet wird, wird die Abgeltungssteuer auch Quellensteuer genannt. Quellensteuer auf Rente kann vermieden werden, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Bank vorgelegt wird. Der abgeschaffte Sparerfreibetrag wurde durch den Sparerpauschbetrag ausgetauscht. Liegen die Kapitalerträge eines Ruheständlers über dem Sparerpauschbetrag, kann man dennoch einen Freibetrag für Nebeneinkünfte wie Mieten und Zinsen geltend machen, wenn der Rentner zu Beginn eines Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt ist. Quellensteuer auf Rente kann nur dann vermieden werden, wenn man Freibeträge in einer Steuererklärung angibt.

(Stand 08/2010)

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