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Pflegezeiten Rentenversicherung

Pflegepersonen sind bei nichterwerbsmäßiger Pflege seit 1.4.1995 in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Pflegezeiten versicherungspflichtig. Mit der Einführung des Pflegegesetzes am 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 gelten alle Zeiten nichterwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen als sogenannte Berücksichtigungszeiten, wenn berechtigterweise Beiträge gezahlt wurden oder wenn freiwillige Versicherungsbeiträge in Pflichtbeiträge umgewandelt werden konnten. Pflegezeiten können Rentenversicherung in ihrer Höhe positiv beeinflussen, wenn bestimmte einschließende Bedingungen erfüllt werden. Damit Pflegezeiten eine Rentenversicherung mit dem Zahlen von Pflichtbeiträgen bedingen, muss die Pflegezeit in der Woche mindestens 14 Stunden betragen. Eine Person, die mehrere Teilzeitbeschäftigungen ausübt, kann doppelte Rentenansprüche sowohl aus seinem Arbeitsverhältnis als auch aus dem Pflegeverhältnis erwerben. Sollen Pflegezeiten zur Rentenversicherung als Beitragszeiten gezählt werden, darf die Pflegeperson maximal 30 Stunden pro Woche erwerbsmäßig arbeiten. (begrenzte zeitliche Freistellung durch Arbeitgeber möglich). Die zuständige Pflegegeldstelle der Krankenkasse zahlt in jedem Falle auf Antrag der Pflegeperson einen Beitrag zur Rentenversicherung, der sich als Pauschale aus der entsprechenden Pflegegeldstufe ableitet.

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